Altersentlastungsbetrag einfach erklärt

20.03.2026. Im Ruhe­stand werden immer häufiger Steuern fällig. Der Alters­entlastungs­betrag hilft, die Abzüge zu drücken. Auch ältere Berufs­tätige können profitieren.

Gut ein Drittel der Rentne­rinnen und Rentner muss mitt­lerweile eine Steuererklärung einreichen. Einige Steuerfrei­beträge helfen ihnen aber, die Forderungen des Finanz­amts zu drücken. So können sie zum Beispiel den Alters­entlastungs­betrag für verschiedene Arten von Einkünften nutzen. Auch älteren Berufs­tätigen kann er eine Steuerersparnis bringen.

Alters­entlastungs­betrag: Vorteil ab 64

Ob im Ruhe­stand oder noch berufs­tätig: Wer zu Beginn des Steuer­jahres mindestens 64 Jahre alt war, hat Anspruch auf den Alters­entlastungs­betrag. Durch ihn bleibt ein Teil von Einkünften aus einer angestellten Beschäftigung oder einer selbst­ständigen Tätig­keit steuerfrei. Der Entlastungs­betrag lässt sich zudem für Kapital- und Miet­einkünfte sowie für Einkünfte aus einer voll steuer­pflichtigen betrieblichen Rente oder einer Riester-Rente nutzen – nicht aber für gesetzliche Renten sowie Beamten- oder Werk­spensionen.

Ältere Jahr­gänge im Vorteil

Für alle, die 2026 am 1. Januar 64 Jahre alt waren, sind 12,8 Prozent der Einkünfte steuerfrei, auch solche aus einer Vermietung oder einem Riester-Vertrag – insgesamt bis zu 608 Euro im Jahr. Für ältere Jahr­gänge ist der Entlastungs­betrag mit jähr­lich bis zu 1 900 Euro deutlich höher. Für Jüngere sinkt er weiter – bis auf 0 Euro im Jahr 2058.

Als Ehepaar: Das gilt für die Entlastung

Bei Ehepaaren prüft das Finanz­amt für jeden Partner einzeln, ob Anspruch auf die Entlastung besteht und wie hoch der Frei­betrag ist. Die Partner können zwar gemein­sam eine Steuererklärung einreichen, aber der Alters­entlastungs­betrag wird separat berechnet. Das Amt stellt für jeden Partner individuell Prozent­satz und Höchst­betrag fest und rechnet den individuellen Frei­betrag auf die Einkünfte des jeweiligen Part­ners an.

Alters­entlastungs­betrag richtig nutzen

Für Berufs­tätige ab 64 rechnen die Arbeit­geber den Entlastungs­betrag auto­matisch bei der Gehalts­abrechnung an: Durch ihn wird gleich etwas weniger Lohn­steuer fällig, und das Monats­netto fällt höher aus. Für die anderen begüns­tigten Einkünfte ermittelt das Finanz­amt den Vorteil mit der Steuererklärung. Bei Kapital­einkünften können Anleger allerdings nur dann vom Entlastungs­betrag profitieren, wenn sie ihre Erträge in der Anlage KAP abrechnen und die Güns­tiger­prüfung beantragen.

Fragen und Antworten rund um den Altersentlastungsbetrag sowie den gesamten Artikel der Stiftung Warentest finden Sie unter: https://www.test.de/Altersentlastungsbetrag-einfach-erklaert-5576970-0/.