Immobilien: Mit Schenken Steuern sparen

26.09.2022. Die rasant gestiegenen Immobilienpreise führen dazu, dass die Freibeträge für Erben schneller ausgeschöpft sind und hohe Erbschaftssteuer fällig werden kann. Um das zu vermeiden, können Immobilien auch verschenkt statt vererbt werden. Wann und für wen sich eine Schenkung lohnt, was dabei zu regeln ist und wie sich Schenkende absichern können, um weiterhin sorgenfrei in der eigenen Immobilie zu wohnen, zeigt die Stiftung Warentest in der Oktober-Ausgabe ihrer Zeitschrift Finanztest.

Damit das Erben des Elternhauses wegen der drohenden Steuerlast nicht zur Kostenfalle wird und Kinder die Immobilie nicht verkaufen müssen, um für die Erbschaftssteuer aufzukommen, können Eigentümer und Eigentümerinnen Haus oder Wohnung zu Lebzeiten verschenken. Zwar sind Freibeträge und Steuersatz beim Vererben und Verschenken identisch, doch beim Schenken können Beschenkte ihre Freibeträge mehrfach nutzen, denn sie gelten alle zehn Jahre von neuem. Erben Kinder, gilt für sie beispielsweise ein allgemeiner Freibetrag von 400.000 Euro. Der ist bei den aktuellen Immobilienpreisen schnell überschritten. Für den darüberliegenden Betrag werden dann, je nach Höhe der Erbschaft, 7 bis 30 Prozent Erbschaftssteuer fällig.

Beim Schenken sollte in einem notariellen Schenkungsvertrag geregelt werden, welche Rechte und Pflichten nach der Schenkung für beide Seiten gelten: Vereinbaren sie ein Wohnungsrecht oder einen Nießbrauch, dürfen die ehemaligen Eigentümer die Immobilie weiterhin bewohnen oder – beim Nießbrauch – vermieten. Mit Rückforderungsrechten können sich Schenkende absichern, falls sich beide Seiten heillos zerstreiten oder die beschenkte Person vor dem Schenkenden stirbt.

Was bei einer Schenkung zu beachten ist, wie damit Erbschaftssteuern gespart, Pflichtteile für ungeliebte Angehörige reduziert oder Wohnrechte gesichert werden können, zeigt der ausführliche Artikel „Immobilien vererben“ in der Oktober-Ausgabe der Zeitschrift Finanztest und unter www.test.de/immobilie-vererben.