Gutschein statt Rückzahlung nach Widerruf

27.06.2026. Das Landgericht (LG) Bochum hat bereits Ende 2025 klargestellt, dass es wettbewerbswidrig ist, wenn ein Verkäufer dem Kunden nach Ausübung des gesetzlichen Widerrufsrechts bei einem Fernabsatzgeschäft mitteilt, dass statt einer Rückzahlung des Kaufpreises lediglich ein Gutschein ausgestellt werde.

Ein Online-Kauf lässt sich innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung widerrufen. In diesem Fall, muss der Unternehmer für die Rückzahlung grundsätzlich dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher für seine Zahlung genutzt hat. Eine Ausnahme hiervon gilt nur, wenn ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Eine AGB-Klausel genügt nicht.

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hatte damals gegen die Widerrufspraktiken eines Online-Shops geklagt und vor dem Landgericht Bochum recht bekommen.