Teelichter statt Tablet?

21.12.2021. In den vergangenen Monaten häufen sich beim Europäischen Verbraucherzentrum (EVZ) Deutschland die Beschwerden von Verbrauchern, die sich über Falschlieferungen aus ganz Europa beklagen. 

Statt teurer Elektronikartikel sollen sich in den Päckchen nur minderwertige oder gar keine Produkte befunden haben. Bestellt wurde bei EU-weit agierenden, bekannten Online-Versandhändlern. Vorwiegend sind hochwertige Elektronikartikel betroffen. Das EVZ gibt Tipps:

Vor dem Öffnen das Päckchen wiegen und fotografieren. Ebenso bei der Rücksendung.

  • Das Paket unter Zeugen öffnen. Das Auspacken filmen. Dasselbe gilt für die Vorbereitung des Paketes beim Rückversand.
  • Wenn falsche Ware enthalten ist: Artikel im Päckchen fotografieren. Darauf achten, dass Name und Anschrift des Absenders zu sehen sind.
  • Wenn nicht alle Artikel ankommen (z. B. ein bestelltes Kleidungstück fehlt): Fehlende Ware widerrufen.
  • Wenn das Paket bereits bei Lieferung sichtbar beschädigt ist: Annahme verweigern und direkt beim Paketzusteller sowie beim Versandhändler reklamieren.
  • Ware als versichertes Paket zurücksenden. So besteht die Möglichkeit der Nachverfolgung.
  • Paket vor dem Rückversand wiegen. Das Gewicht auf dem Einlieferungsbeleg vermerken lassen. Einlieferungsbeleg aufbewahren – auch dann, wenn der Verkäufer das Rücksendelabel zur Verfügung stellt.
  • Ausschließlich schriftlich (nicht telefonisch) mit dem Verkäufer kommunizieren, um einen entsprechenden Nachweis zu haben. Frist von zwei Wochen für die Antwort und Erstattung setzen. 

 

Transportrisiko: Verkäufer tragen bis zur Zustellung beim Kunden das Transportrisiko. Das Paket gilt als zugestellt, wenn der Verbraucher es auch tatsächlich in Händen hält. Die Abgabe beim Nachbarn bzw. in der Postfiliale oder das Abstellen vor der Haustür gilt nur dann als Zustellung, wenn der Kunde sich ausdrücklich damit einverstanden erklärt hat. Die Pflicht, die ordnungsgemäße Zustellung zu beweisen, trägt der Online-Shop. Geht die Ware ohne Verschulden des Verkäufers oder Käufers auf dem Versandweg verloren oder wird beschädigt, hat der Verbraucher Anspruch auf Neulieferung oder Erstattung des Kaufpreises. Er muss nicht abwarten, bis der Verkäufer den Verbleib des Pakets per Nachforschungsauftrag beim Versandunternehmen geklärt hat.

Richtige Ware: Der Verkäufer trägt aber nicht nur das Risiko der korrekten Zustellung beim Kunden, sondern muss auch die Ware liefern, die bestellt wurde. Wird falsche Ware geliefert, stellt dies einen Sachmangel dar. Der Kunde kann vom Verkäufer dann weiterhin die Lieferung der eigentlich bestellten Ware verlangen. Die erneut anfallenden Versandkosten muss der Online-Shop übernehmen.

Leere Pakete: Erhält der Kunde ein komplett leeres Paket, wurde es entweder schon so vom Versender auf den Weg gebracht oder der Inhalt wurde unterwegs gestohlen oder ist aus dem Paket gefallen. Auch hier gilt: Der Online-Shop muss nachweisen, dass das Paket mit dem richtigen Inhalt versandt wurde. Gelingt ihm das nicht, muss er erneut liefern bzw. der Kunde kann vom Kaufvertrag zurücktreten und den Kaufpreis zurückverlangen. Der Online-Shop darf die Verantwortung nicht einfach auf das Versandunternehmen abwälzen.

Rückversand und Erstattung: Wer falsch gelieferte Ware reklamiert und zurückschickt oder sich über ein leeres Paket beschwert, erhält oftmals weder eine Ersatzlieferung noch eine Erstattung. Denn der Online-Shop behauptet weiter, die korrekte Ware verschickt zu haben oder verlangt die Rücksendung der ursprünglich bestellten Ware.

Kostenlose Hilfe: Haben Sie eine Frage zu Ihren Verbraucherrechten oder möchten Sie eine Beschwerde gegen einen Anbieter aus dem EU-Ausland, Island, Norwegen oder dem Vereinigten Königreich einreichen? Dann nehmen Sie jetzt Kontakt auf: https://www.evz.de/fragen-beschwerden.html