Unerwünschtes Weihnachtsgeschenk

27.12.2021. Weihnachten ist vorbei und die Geschenke verteilt. Da kann es vorkommen, dass das ein oder andere Geschenk unpassend war und der Beschenkte das Präsent zurückgeben möchte. Der Geldratgeber Finanztip erklärt, welche Rechte Verbraucher bei der Rückgabe haben und was Käufer tun können, wenn die gekaufte Ware mangelhaft ist.

Wie eine vorläufige Schätzung der Forschungsgruppe Retourenmanagement der Otto-Friedrich-Universität Bamberg ergab, wurden im Jahr 2020 rund 315 Millionen Pakete in Deutschland zurückgeschickt. Nach Weihnachten sind viele Menschen mit ihren Geschenken unzufrieden und geben das Präsent entweder zurück oder tauschen es um. Dabei sollten Verbraucher keine Zeit verlieren. Rechtsexpertin Dr. Britta Beate Schön von Finanztip: „Je zügiger Sie auf den Fehlkauf reagieren, desto unkomplizierter und stressfreier wird die Rücksendung.”

Verbraucher haben bei online gekaufter Ware ein 14-tägiges Rückgaberecht, die Frist beginnt am Tag der Zustellung. Innerhalb von zwei Wochen muss der Käufer seinen Widerruf erklären, am besten per Mail. Zum Zurückschicken bleiben dann weitere zwei Wochen. „Die Rücksendekosten trägt generell der Käufer, viele Shops übernehmen sie aber freiwillig”, sagt Schön. In der Weihnachtszeit lockern viele große Versandhändler ihre Rückgaberegeln, sodass sich der Verbraucher mit der Rücksendung auch noch bis Ende Januar 2022 zeitlassen kann. Dies sollte der Kunde aber vor dem Kauf überprüfen. 

Auch in vielen stationären Läden ist der Umtausch durchaus möglich. „Da die Händler den Umtausch aber freiwillig und aus Kulanz anbieten, kann jeder Laden seine eigenen Regeln dafür aufstellen – zum Beispiel bei der Rücknahme nur einen Gutschein anbieten“, erklärt Schön.

Wenn sich die Ware als mangelhaft erweist, hat der Kunde Recht auf eine Reparatur oder Ersatzware. Kann der Verkäufer nicht dafür sorgen, weil beispielsweise Ersatzteile fehlen oder der Artikel neu nicht mehr verfügbar ist, darf der Kunde den Kaufpreis mindern. „Sollte der Verkäufer weder einen Umtausch, noch eine Reparatur anbieten, kann der Käufer letztendlich vom Kaufvertrag zurücktreten”, erklärt Rechtsexpertin Schön. Zur Anzeige des Mangels gibt es keine spezielle Frist. Die Gewährleistungsrechte aus dem Kaufvertrag verjähren grundsätzlich erst nach zwei Jahren, das gilt auch für gebrauchte Waren. „Der Kunde sollte aber sofort, nachdem er den Fehler entdeckt, den Verkäufer darauf aufmerksam machen“, meint Schön. „Es besteht ansonsten die Gefahr, dass der Verkäufer den Mangel dem Kunden in die Schuhe schiebt."

Wer das Weihnachtsgeschenk zurückgeben möchte, muss allerdings auf den Schenkenden zugehen, nur er darf die Ware zurückgeben. Wem das unangenehm ist, kann zu Alternativen greifen und das Präsent einfach weiterverschenken oder im Freundes- und Familienkreis tauschen. Eine weitere Option ist der Weiterverkauf über Online-Marktplätze, wie Ebay und Hood.