Arzt- und Krankenhauswahl

Sie haben als Patient grundsätzlich freie Arztwahl. Das bedeutet: Sie können entscheiden, welchen niedergelassenen Arzt Sie aufsuchen.

Ebenfalls steht es Ihnen frei, zunächst zu einem Allgemeinarzt zu gehen oder direkt einen Spezialisten zu konsultieren. Ausnahmen bestehen hier nur, wenn Sie einen sogenannten Hausarzttarif von Ihrer Krankenkasse nutzen.

Beachten Sie bei Ihrer Wahl, dass der Arzt eine Kassenzulassung hat, sofern Sie gesetzlich versichert sind. Nur dann werden Kosten für Behandlungen übernommen. Gleiches gilt für die sogenannten Vertragskrankenhäuser. Möchten Sie sich dagegen von Privatärzten oder in Privatkliniken behandeln lassen, müssen Sie die Behandlung selbst bezahlen.

Für welchen Arzt Sie sich entscheiden, hängt von Ihren persönlichen Bedürfnissen und Vorstellungen ab. Entscheidend für die Wahl ist, dass Sie Ihrem Arzt vertrauen und sich in der Praxis wohl fühlen. Worauf Sie dabei achten können, erfahren Sie bei den Tipps zur Arztwahl.

Tipps
  • Wechseln Sie den Arzt, wenn das Vertrauensverhältnis gestört ist oder Sie sich in der Praxis als Patient nicht gut aufgehoben fühlen. Das ist jederzeit möglich.
  • Nutzen Sie bei Bedarf Ihr Recht, einen anderen Arzt der gleichen Fachrichtung nach einer zweiten ärztlichen Meinung zu fragen, z. B. um die Diagnose oder Therapie abzuklären und andere Therapiemöglichkeiten zu besprechen.

Krankenhaus

Üblicherweise werden Patienten vom behandelnden Arzt in ein Krankenhaus eingewiesen, das für die Therapie geeignet ist und im näheren Umfeld liegt. Wenn möglich, wird der Arzt zumeist mindestens zwei Einrichtungen zur Auswahl empfehlen.

Tipp

Möchten Sie abweichend vom ärztlichen Rat und ohne Einweisung ein Krankenhaus Ihrer Wahl aufsuchen, klären Sie am besten vorher mit Ihrer Krankenkasse, ob die Kosten vollständig übernommen werden. Das ist meistens der Fall, wenn triftige Gründe für die Wahl des Krankenhauses vorliegen.

Sind Sie privat versichert, können Sie mit jedem Krankenhaus und jedem Arzt Behandlungsverträge schließen. Beachten Sie, dass die in Anspruch genommenen Leistungen und Behandlungen Teil des Versicherungsvertrages sind.