Behandlungsfehler

Vermuten Sie einen Behandlungsfehler, sprechen Sie darüber umgehend mit dem Arzt. Benennen Sie dabei konkrete Beschwerden und fragen Sie, ob dies dem Behandlungsverlauf entspricht. Sind Sie mit den Antworten unzufrieden, lassen Sie sich eine Kopie Ihrer Patientenakte geben.

Erstellen Sie zusätzlich ein möglichst genaues Tagebuch über Ihre Behandlung und dokumentieren Sie darin den Behandlungsverlauf. Auch die Namen von  weiteren behandelnden Ärzten oder von Bettnachbarn in einer Klinik können wichtig sein.

Rat finden

Wenden Sie sich im Falle eines Behandlungsfehlers an Ihre Krankenkasse und lassen Sie sich beraten. Bei einem begründeten Verdacht ist es möglich, ein kostenfreies medizinisches Gutachten in Auftrag zu geben.

Eine weitere Anlaufstelle für Fragen und Informationen sind die Beschwerdestellen von Krankenhäusern oder die Gutachterkommissionen der Ärzte- bzw. Zahnärztekammern. Beratung zu Behandlungsfehlern erhalten Sie außerdem bei Verbraucherzentralen, der Unabhängigen Patientenberatung und Selbsthilfeorganisationen.

Hilfreich kann es im weiteren Verfahren sein, einen auf Patientenrechte spezialisierten Rechtsanwalt hinzuzuziehen. Adressen finden Sie über die Anwaltskammern und -vereine.

Ein weiteres Vorgehen hängt vom Ergebnis des medizinischen Gutachtens ab. Bestätigt sich der Behandlungsfehler, können Sie Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche gegenüber dem behandelnden Arzt geltend machen.

Beweislast 

Sie besagt, dass der Patient den Schaden, den Behandlungsfehler und den ursächlichen Zusammenhang zwischen beidem beweisen muss. Viele Arzthaftungsprozesse scheitern an dieser Hürde.

In einigen Fällen gibt es jedoch Beweiserleichterungen. Patienten müssen dann den Behandlungsfehler und den Schaden, aber nicht ihren Zusammenhang beweisen, z. B. wenn bekannt ist, dass ein bestimmter Schaden regelmäßig durch einen Behandlungsfehler verursacht wird.

Bei der Beweislastumkehr muss der Arzt nachweisen, dass er pflichtgemäß gehandelt und keinen Fehler gemacht hat, der mit dem Schaden zusammenhängt. Bis dahin werden die fehlerhafte Behandlung und der daraus resultierende Schaden angenommen. Das ist z. B. der Fall, wenn

  • Patienten über die Behandlung nicht vollständig, verständlich und rechtzeitig aufgeklärt wurden und es auch keine Aufzeichnungen gibt, die das Gegenteil belegen.
  • die Dokumentation der Behandlung bzw. der strittigen medizinischen Maßnahmen unvollständig ist oder ganz fehlt.
  • der Arzt für die Behandlung nicht ausreichend ausgebildet und befähigt war.
  • ein Befunderhebungsfehler festgestellt wird, bei dem der Arzt auf Untersuchungen verzichtet hat, die aber für eine korrekte Diagnose wichtig gewesen wären. Folgen können Fehldiagnosen und ungeeignete Behandlungen sein.
  • die Behandlung grob fehlerhaft war, d. h. der Arzt hat massiv gegen ärztliche Pflichten und geltende medizinische Standards verstoßen und der Fehler ist für andere ausgebildete Ärzte nicht nachvollziehbar. In der Praxis wird im Einzelfall vom Gericht nach Anhörung von Sachverständigen entschieden, ob ein grober Behandlungsfehler vorliegt.