Behandlungsvertrag

Er kommt automatisch zustande, sobald Sie sich von einem Arzt behandeln lassen. Der Vertrag muss nicht schriftlich oder mündlich abgeschlossen werden. Es reicht aus, dass Sie zum vereinbarten Termin in der Praxis erscheinen und Ihre Versichertenkarte vorlegen. Dies gilt auch für alle anderen Anbieter aus dem Heil- und Gesundheitswesen wie Physiotherapeuten oder Hebammen.

Anders sieht es im Krankenhaus aus. Abgesehen von Notfällen schließen Sie bei der Anmeldung einen schriftlichen Vertrag mit dem Träger des Krankenhauses und nicht mit einem einzelnen Arzt.

Was der Vertrag regelt 

Der Arzt verpflichtet sich, Sie als Patient fachgerecht zu untersuchen, zu informieren und zu behandeln. Dabei muss er alle gesetzlich vorgeschriebenen Anforderungen erfüllen. Im Gegenzug hat der Arzt Anspruch auf Bezahlung seiner erbrachten Leistungen.

Als Patient haben Sie das Recht, Art und Umfang der medizinischen Behandlung selbst zu bestimmen und Sie entscheiden auch, ob Sie sich überhaupt behandeln lassen wollen.

Bezahlung der Behandlung 

Für Leistungen, die von den gesetzlichen Krankenversicherungen übernommen werden, rechnen Kassenärzte und Krankenhäuser die Behandlungskosten direkt mit den gesetzlichen Krankenkassen bzw. der Kassenärztlichen Vereinigung ab.

Bei Leistungen, die nicht oder nur teilweise von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen werden, müssen Sie vor der Behandlung entsprechend informiert werden. Als privat Versicherter zahlen Sie üblicherweise die Behandlung zunächst direkt und reichen die Rechnung dann bei der privaten Krankenkasse ein.

Welche Regelungen für Behandlungen in Ländern der Europäischen Union gelten und was dabei zu beachten ist, haben wir unter Gut zu wissen für Sie zusammengestellt.