24.10.2025. Verbraucher dürfen Einweg-Leergut in jeder Verkaufsstelle zurückgeben, die Einweg-Getränkeverpackungen aus dem gleichen Material verkauft.
„Wenn ein Händler Getränkedosen verkauft, muss er alle Getränkedosen zurücknehmen, unabhängig von Marke, Form oder Inhalt“, erklärt Annett Reinke, Juristin bei der VZB. Ausgenommen davon sind Läden mit einer Verkaufsfläche unter 200 Quadratmetern wie zum Beispiel Kioske. Sie müssen Leergut nur für solche Marken zurücknehmen, die sie selbst im Sortiment haben.
Die Pfandpflicht gilt für alle Getränkedosen und Einweg-Getränkeflaschen aus Glas und Kunststoff, die zwischen 100 Millilitern und drei Liter fassen. Nur sehr wenige Ausnahmen sind vorgesehen, zum Beispiel bei diätetischen Getränken für Säuglinge und Kleinkinder in Einwegflaschen oder bei Getränkekartons wie Tetra Paks. Für Mehrwegflaschen gelten abweichende Regelungen. Händler sind rechtlich nur verpflichtet, Mehrweg-Leergut an der Verkaufsstelle zurückzunehmen, an der es gekauft wurde. In der Praxis zeigen sich die meisten Händler kulant und erstatten das Mehrwegpfand für Leergut der von ihnen angebotenen Marken und Formen, auch wenn sie dort nicht gekauft wurden. „Wenn ein Geschäft eine bestimmte Mehrwegflasche gar nicht im Sortiment hat, besteht keine Verpflichtung, dafür Pfand zu erstatten“, so Reinke.
Pfandautomaten erkennen Flaschen und Dosen oft nur, wenn sie nicht beschädigt sind und der EAN-Code sowie gegebenenfalls das Pfandlogo gut lesbar sind. Trotzdem müssen Händler auch beschädigtes, aber eindeutig identifizierbares Leergut gegen Pfand erstatten. Wenn der Pfandautomat die Rücknahme verweigert, sollten Verbraucher das Personal oder die Filialleitung ansprechen und auf ihre Rückgaberechte hinweisen. Nach der Rückgabe des Leergutes gelten Pfandbons rechtlich als Gutscheine: Sie sind ab dem Ende des Jahres, in dem sie gedruckt wurden, drei Jahre gültig. „Mit der Zeit kann es passieren, dass Geldsumme oder Datum verblassen und dann nicht mehr gut lesbar sind und es Probleme beim Einlösen gibt“, sagt Reinke. Die Verbraucherzentrale empfiehlt daher, Pfandbons direkt einzulösen. Pfandbons kann man normalerweise nur in der Filiale abgeben, in die Verbraucher das Leergut gebracht haben. Die Bons sind oft auch nicht in einer anderen Filiale derselben Supermarktkette einlösbar.