Energy Drinks: Gesundheitsrisiko für Vieltrinker

11.01.2026. Energy Drinks sind nach wie vor sehr beliebt. Viele trinken sie, um wacher und fitter zu werden. Doch ein übermäßiger Konsum birgt gesundheitliche Risiken berichtet die Verbraucherzentrale.

Energy Drinks enthalten in der Regel viel Zucker. Eine große Dose dieses Getränks, also 500 Milliliter, enthält rund 60 Gramm Zucker, umgerechnet 20 Stück Würfelzucker. Dies begünstigt die Entstehung vieler Erkrankungen wie Übergewicht und Diabetes und ist zudem schädlich für die Zähne.

Neben dem Zucker ist der Zusatz von Säuerungsmitteln wie Citronensäure ein weiterer Risikofaktor für die Zahngesundheit. Säuerungsmittel greifen den Zahnschmelz an und erhöhen somit das Kariesrisiko.

Es gibt auch zuckerfreie Energy Drinks, denen Süßstoffe wie Sucralose oder Zuckeraustauschstoffe wie Erythrit zugesetzt sind. Sie enthalten dadurch zwar weniger Kalorien, jedoch sind Risiken nicht vollständig ausgeschlossen. Beispielsweise zeigen Modellrechnungen mit Daten aus Tierstudien, dass Kombinationen verschiedener Süßstoffe zu unerwünschten Wirkungen in Nieren und Harnwegen führen könnten. Laut dem Bundesinstitut für Risikobewertung ist die Datenlage uneinheitlich und es besteht weiterhin Forschungsbedarf zu gesundheitlichen Risiken von Süßstoffen auf den Menschen – besonders für bestimmte Bevölkerungsgruppen wie Kinder oder Schwangere.

Die gesetzlichen Bestimmungen zu Energy Drinks sind in Deutschland in der Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung festgelegt. Danach handelt es sich bei Energy Drinks um koffeinhaltige Erfrischungsgetränke, die maximal 320 Milligramm Koffein pro Liter enthalten dürfen. Auch für andere Zutaten gelten Höchstgehalte.

Beträgt der Koffeingehalt mehr als 150 Milligramm pro Liter, müssen Getränke laut Lebensmittelinformationsverordnung seit Ende 2014 den Hinweis tragen: "Erhöhter Koffeingehalt. Für Kinder und schwangere oder stillende Frauen nicht empfohlen". In Klammern muss der Koffeingehalt in Milligramm pro 100 Milliliter angegeben werden.

Diese Anforderungen gelten auch bei loser Abgabe des Getränkes. Hier müssen die Angaben auf einem Schild auf oder neben der Ware, in Gaststätten auf der Speise- und Getränkekarte aufgeführt sein.

Die Regelungen für den Koffeingehalt gelten nicht für koffeinhaltige Erfrischungsgetränke auf der Grundlage von Kaffee oder Tee oder Kaffee- oder Teeextrakt, wenn "Kaffee" oder "Tee" in der Bezeichnung steht. Das ist beispielsweise bei Eistee der Fall.

Hier geht es zum gesamten Bericht: https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/lebensmittel/gesund-ernaehren/energy-drinks-gesundheitsrisiko-fuer-vieltrinker-11212.