21.12.2025. Eiweißreiche süße Snacks sind unverzichtbar für alle, die ihren Körper fit halten möchten – zumindest wenn man der Eigenwerbung und Social-Media-Trends glaubt. Das zeigt auch das Umsatzplus von über 22 Prozent in dieser Kategorie im Vergleich zum Vorjahreszeitraum (Quelle: NielsenIQ über Statista). Doch was wirklich enthalten ist, lässt sich bei den meisten Produkten nur schwer erkennen, wie der aktuelle Marktcheck der Verbraucherzentrale NRW zeigt.
Für den Marktcheck untersuchte die Verbraucherzentrale NRW im Zeitraum von September bis Oktober 2025 38 süße Proteinriegel, Cookies und Cups, die es in Supermärkten, Discountern und Drogerien zu kaufen gibt (Edeka, Rewe, Lidl, Aldi, Rossmann, dm). Bewertungskriterien waren die Proteinkennzeichnung, sowie die einfache Lesbarkeit von Zutatenliste und Nährwerttabelle.
Das Hauptkaufargument für Proteinsnacks wie Riegel, Cookies oder Cups ist der Eiweißgehalt – dieser wird daher oftmals sehr präsent auf der Vorderseite des Riegels kommuniziert. 28 der 38 überprüften Proteinsnacks nutzen so eine isolierte Proteinangabe. Das geschieht allerdings nicht einheitlich. Während die eine Hälfte der Hersteller den Proteingehalt in Gramm aufdrucken, gibt die andere nur den prozentualen Anteil von Eiweiß im Riegel an. „Dazu erreichen uns immer wieder Beschwerden“, sagt van Thiel. „Verbraucher fühlen sich getäuscht, weil sie die Prozentangabe versehentlich für eine Grammangabe gehalten haben.“ Bei Proteinangaben auf der Vorderseite gilt es also, besonders aufmerksam zu sein. Denn 20 Gramm oder 20 Prozent Protein pro Riegel machen bei einem 50 Gramm-Snack einen deutlichen Unterschied. „Eine klare und einheitliche Form der Nährwertangaben auf Lebensmitteln wäre für Verbraucher wünschenswert, damit sie eine bewusste Kaufentscheidung treffen können“, unterstreicht van Thiel.
Ob solche Angaben in Zukunft überhaupt noch auf den Snacks zu finden sein dürfen, wird derzeit juristisch geprüft. Die Angabe des Proteingehalts ohne Bezug zu den restlichen Nährwerten sahen das Landgericht München (Az. 6 U 3363/23, Urteil vom 19.12.2024) und das Oberlandesgericht Stuttgart (Az. 2 U 145/23, Urteil vom 30.01.2025) bereits als irreführend an. Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig. Den kompletten Marktcheck finden Sie hier: https://www.vzhh.de/themen/lebensmittel-ernaehrung/ernaehrungstrends/was-produkte-extra-protein-wirklich-taugen.