Mietrecht: Kündigung wegen Eigenbedarf

18.10.2025 Ein unbefristetes Mietverhältnis ist heute keine Selbstverständlichkeit mehr. Umso größer der Schreck, wenn eine Kündigung wegen Eigenbedarf ins Haus flattert. Doch nicht immer ist diese rechtmäßig. Mieter und Mieterinnen sollten prüfen, ob die Voraussetzungen wirklich erfüllt sind.

Eigenbedarf können Vermieter nur für sich selbst, enge Angehörige oder Personen des eigenen Haushalts geltend machen – etwa Kinder, Eltern, Enkel oder Pflegekräfte. Eine bloße „Vorratskündigung“, also ohne konkreten Nutzungsbedarf, ist nicht zulässig.

Auch formale Fehler machen eine Kündigung oft unwirksam: Es müssen die genaue Begründung, die betroffene Person und der Zeitpunkt des Vertragsendes klar angegeben sein. Fehlen diese Angaben, sollten Betroffene rechtlichen Rat einholen. Selbst bei einer berechtigten Eigenbedarfskündigung bestehen Härtefallregelungen: Wer etwa schwer krank ist, sehr alt oder pflegebedürftig, kann der Kündigung innerhalb von zwei Monaten widersprechen. Ob ein solcher Härtefall anerkannt wird, entscheidet im Zweifel ein Gericht.

Wird Eigenbedarf nur vorgetäuscht, können Mieter und Mieterinnen Schadenersatz verlangen – zum Beispiel für Umzugs- oder Renovierungskosten. Es lohnt sich also, jede Kündigung sorgfältig prüfen zu lassen und sich frühzeitig juristisch beraten zu lassen, um Fristen einzuhalten und Rechte zu wahren.