19.01.2026. Geht ein Elektrogerät kaputt, ist es heute oft einfacher und günstiger, es zu ersetzen, statt reparieren zu lassen. Das soll sich jedoch ändern. Um Ressourcen zu schonen und das Ziel des „European Green Deal“ – Klimaneutralität der EU bis 2050 – zu erreichen, will die Europäische Union Reparaturen stärker fördern und attraktiver machen. Das Europäische Verbraucherzentrum berichtet.
Seit Juli 2024 gibt es eine EU-Richtlinie zum Recht auf Reparatur. Damit sich für Verbraucher aber tatsächlich etwas ändert, muss die Richtlinie noch in nationales Recht umgesetzt werden.
Was gilt für Produkte innerhalb der gesetzlichen Gewährleistung?
Bei Waren, die innerhalb von zwei Jahren nach dem Kauf in der EU einen Mangel aufweisen, können Betroffene im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung die Reparatur oder den Austausch der Ware vom Verkäufer verlangen; ist beides nicht möglich, sogar die Erstattung des Kaufpreises.
Entscheidet sich der Verbraucher für eine Reparatur, verlängert sich die Gewährleistung um weitere zwölf Monate. Der Austausch bleibt weiter möglich – die Richtlinie setzt jedoch einen klaren Schwerpunkt auf die Reparatur.
Was gilt nach Ablauf der Gewährleistung?
Für defekte Geräte außerhalb der Gewährleistung besteht künftig eine Reparaturpflicht des Herstellers. Hat der Hersteller seinen Sitz nicht in der EU, geht diese Pflicht auf den Importeur über.
Das gilt jedoch nur für Produktkategorien, für die es eigene Ökodesign-Verordnungen gibt. Auch muss die Voraussetzung gegeben sein, dass eine Reparatur tatsächlich möglich ist.
Erfasste Produktgruppen (mit jeweiliger Ökodesign-Verordnung)
- Haushaltswaschmaschinen & Waschtrockner – (EU) 2019/2023
- Haushaltsgeschirrspüler – (EU) 2019/2022
- Kühlgeräte – (EU) 2019/2021
- Elektronische Displays (z. B. Monitore, Fernseher) – (EU) 2019/2021
- Schweißgeräte – (EU) 2019/1784
- Staubsauger – (EU) No 666/2013
- Server & Datenspeicher – (EU) 2019/424
- Smartphones, Mobiltelefone, schnurlose Telefone, Tablets – (EU) 2023/1670
- Haushaltswäschetrockner – (EU) 2023/2533)
- Batterien für leichte Transportmittel– (EU) 2023/1542
Dauer der Reparaturpflicht
Wie lange die Reparaturpflicht genau dauern wird, ist noch offen. Je nach Produktgruppe wird man von fünf bis zehn Jahren ausgehen können. Die Reparaturkosten sind vom Käufer zu tragen, dürfen jedoch nicht unangemessen hoch sein und Hersteller dürfen keine Vertragsklauseln, Software oder Hardware einsetzen, die Reparaturen behindern.
Weitere Informationen unter: https://www.evz.de/einkaufen-internet/recht-auf-reparatur.html.