Schweigepflicht

Der Arzt hat Stillschweigen über alles zu bewahren, was ihm in Verbindung mit seiner ärztlichen Tätigkeit über Sie als Patienten zu Ohren kommt. Die Schweigepflicht bleibt auch nach dem Tod des Patienten bestehen. Sie kann aufgehoben werden, wenn ein entsprechendes Interesse des Verstorbenen angenommen werden kann. Verstöße gegen die ärztliche Schweigepflicht sind strafbar.

Informationen aus Gesprächen mit Ihnen als Patienten, aus der Diagnose und Behandlung darf der Arzt ohne Ihre ausdrückliche Erlaubnis nicht an andere Personen weitergeben. Unter die Geheimhaltungspflicht fällt z. B. Ihr Name und ob Sie sich in Behandlung befinden.

 

Praxis & Klinik

Zur Verschwiegenheit verpflichtet sind ebenfalls das Praxispersonal, Auszubildende sowie Angestellte im Krankenhaus und von Krankenversicherungen. Haben Sie den Verdacht, dass die Krankenkasse unbefugt Daten an Dritte weitergibt, können Sie sie auffordern, Ihnen Informationen über Art und Umfang der gespeicherten Daten und ihre Weitergabe zukommen zu lassen.

Der Arzt muss dafür sorgen, dass auch im Praxis- oder Klinikalltag unbefugte Dritte keine Informationen über Sie als Patienten erhalten oder unabsichtlich einsehen können.

Gespräche zwischen Ihnen und dem Arzt, aber auch zwischen Ihnen und Praxismitarbeitern müssen grundsätzlich vertraulich sein und Ihr Recht auf Schutz der Intimsphäre wahren. Andere Personen sollten nicht mithören können – in der Praxis wie im Krankenhaus.

 

Aufhebung

Die Schweigepflicht kann in aller Regel nur durch Ihre Einwilligung aufgehoben werden. Sie können Ihren  Arzt mündlich, besser aber schriftlich, von der Schweigepflicht befreien. Geben Sie bei dieser Erklärung möglichst genau an, wofür, in welchem Umfang und wie lange die Schweigepflicht aufgehoben werden soll und an wen Ihre Patientendaten weitergegeben werden dürfen.

 

Ausnahmen

Ausgenommen sind einige wenige Fälle, etwa besonders ansteckende Krankheiten, bei denen der Arzt gesetzlich zur Meldung verpflichtet ist.

Auch wenn Mitmenschen gefährdet sind, muss der Arzt abwägen, ob der Schutz der Dritten höherwertig ist und einen Bruch der Schweigepflicht rechtfertigt.