Irreführende Werbung mit Bestpreisgarantie

12.03.2024. Insbesondere in der Möbelbranche wird immer wieder mit hohen Rabatten und Bestpreisgarantien geworben. Bei einer Bestpreisgarantie gilt: Können Kunden ein günstigeres Angebot der gleichen Ware durch einen Drittanbieter vorlegen, ist der Anbieter verpflichtet, einen entsprechenden Preisnachlass zu gewähren. Selbst nach Vertragsschluss wirkt die Garantie fort. Ausnahmen müssen im Vorfeld eindeutig mitgeteilt werden.

Was verlockend klingt, wird in der Praxis jedoch nicht immer umgesetzt. Teils werben Unternehmen mit Bestpreisgarantien und weigern sich dann, diese Garantien einzuhalten. Jüngstes Beispiel hierfür ist ein Möbelhändler, der im Internet mit einer Bestpreisgarantie „ohne Ausnahmen“ warb. In diesem Fall ging es um einen Esstisch für 1.800 Euro. Geworben hatte ein Möbelhändler mit dem Versprechen, bei Nachweis eines niedrigeren Preises die Preisdifferenz zu erstatten. Obwohl ein Kunde den Beleg über ein Vergleichsangebot von 1.600 Euro lieferte, war der Händler nicht bereit, dem Kunden die Preisdifferenz von 200 Euro zu erstatten. „Werbung mit Bestpreisgarantien, die nicht eingehalten wird, ist irreführend und damit unzulässig“, wertet Matthias Bauer, Abteilungsleiter Bauen, Wohnen und Energie bei der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg, das Verhalten des Möbelhändlers.

Die Verbraucherzentrale forderte den Möbelhändler daher erfolgreich zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auf. Der Möbelhändler verpflichtete sich, künftig nicht mehr mit einer Bestpreisgarantie zu werben, wenn er nicht bereit ist, diese einzuhalten. „Falsche Werbeversprechen sind kein Kavaliersdelikt und kommen im Möbelhandel, aber auch in vielen anderen Branchen regelmäßig vor“, sagt Matthias Bauer. „Wer mit Angeboten wirbt, muss sich auch daran halten“. Verbraucher, die sich durch Werbeversprechen getäuscht fühlen, können sich bei der Verbraucherzentrale beschweren.