Pfandrückgabe: Händler stehen in der Pflicht

01.09.2023. Der Pfandautomat spuckt die verbeulte Dose wieder aus und an der Kasse wird die Rücknahme ebenfalls verweigert? So geht das nicht, denn Händler sind dazu verpflichtet. Das hat inzwischen sogar ein Gericht bestätigt. 

„Ob verbeult oder platt, ob beschädigt oder schmutzig – Händler sind zur Rücknahme von Pfand verpflichtet“, weiß Alina Menold, Rechtsexpertin der Verbraucherzentrale Niedersachsen, und sagt: „Verbraucherinnen und Verbraucher sollten sich daher nicht abweisen lassen und auf ihr Recht bestehen.“ Wichtig: Lediglich das Pfandlogo muss erkennbar und lesbar sein. „Das heißt: Auch die Ausrede, dass das Geschäft die Marke nicht führt, gilt nicht“, so Menold. Erst im Juni hatte sich noch einmal das Oberlandesgericht Stuttgart mit dieser Thematik beschäftigt, die Rücknahmepflicht bestätigt und damit einen Präzedenzfall geschaffen.

Ausnahmen beim Material und bei der Verkaufsfläche. Die Marke spielt bei der Rückgabe keine Rolle, das Material ist jedoch maßgebend: Führt ein Geschäft ausschließlich Glasflaschen und keine Aluminiumdosen, muss es diese nicht annehmen.  Auch bei einem kleinen Kiosk dürfen Verbraucher/innen nicht erwarten, dass alles zurückgenommen wird, so die Expertin. Denn für Geschäfte mit weniger als 200 Quadratmetern Verkaufsfläche gelten Ausnahmen: Sie sind nicht zur Annahme verpflichtet.

Rückgabe abgewiesen? Hartnäckig bleiben! Ist das Pfandlogo erkennbar und trifft keine der Ausnahmen zu, können Verbraucherinnen und Verbraucher eine Auszahlung verlangen. „Darauf sollten sie hinweisen und sich nicht abweisen lassen“, rät Menold. Im Zweifel sollten sich Betroffene beschweren.

Weitere Informationen: www.verbraucherzentrale-niedersachsen.de/pfandrueckgabe.