Produkte
Nahrungsergänzungsmittel liefern Nährstoffe in konzentrierter und dosierter Form, z. B. als Tabletten, Kapseln oder Pulver. Neben Vitaminen und Mineralstoffen werden weitere Nährstoffe eingesetzt. Andere Zutaten können Zubereitungen aus Heilpflanzen und Substanzen tierischen Ursprungs sein, die zum Teil auch in Arzneimitteln vorkommen.
Welche Vitamin- und Mineralstoffverbindungen in den Produkten verwendet werden dürfen, ist gesetzlich genau festgelegt. Vergleichbare Regelungen gibt es zu anderen Nährstoffen und Zutaten wie Kräutern oder Pflanzen bisher nicht.
Kennzeichnung
Die Produkte unterliegen detaillierten Kennzeichnungsvorschriften. Anzugeben ist, dass es sich um ein Nahrungsergänzungsmittel handelt, in welcher Dosierung das Präparat einzunehmen ist und welche Mengen an Nährstoffen mit der empfohlenen Dosis erreicht werden.
Erkennbar muss sein, welchen Anteil die Dosis an den empfohlenen Zufuhrmengen für Vitamine und Mineralstoffe hat. Diese EU-weit geltenden Referenzwerte für die tägliche Aufnahme sind in der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) festgelegt. Sie werden auch als Nährstoffbezugswerte (NRV, nutrient reference values) bezeichnet und beruhen auf anerkannten Ernährungsempfehlungen.
Nicht fehlen dürfen eine Zutatenliste, Informationen zum Hersteller, das Mindesthaltbarkeitsdatum sowie verschiedene Warnhinweise auf den Verpackungen. Beispielsweise ist darauf hinzuweisen, dass die empfohlene Dosierung einzuhalten ist und dass die Präparate eine ausgewogene Ernährung nicht ersetzen können.
Keine Arzneimittel
Nahrungsergänzungen sehen zwar ähnlich aus wie Medikamente, gelten aber rechtlich als Lebensmittel. Sie dienen Ernährungszwecken und nicht dazu, Krankheiten zu lindern oder zu heilen.
Anders als Arzneimittel unterliegen sie keinem Zulassungsprozess, sondern müssen beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit gemeldet werden. Eine Überprüfung der Wirksamkeit findet nicht statt. Für die Sicherheit sind die Hersteller verantwortlich.
Ob die rechtlichen Vorschriften eingehalten werden, wird stichprobenartig durch die Lebensmittelüberwachung der Bundesländer überprüft.
Angereicherte Lebensmittel
Verschiedene Lebensmittel werden mit Vitaminen, Mineralstoffen, Omega-3-Fettsäuren, Ballaststoffen, Phytosterinen (pflanzliche, mit Cholesterin verwandte Stoffe) oder anderen Stoffen angereichert. Sie sollen auf diese Weise zur Versorgung mit diesen Nährstoffen beitragen oder zusätzliche Effekte auf die Gesundheit haben. Produkte, bei denen ein gesundheitlicher Nutzen im Vordergrund steht, werden auch als funktionelle Lebensmittel bezeichnet.
Neben Fruchtsäften, Joghurt oder Margarine sind es häufig zucker- oder fettreiche Produkte wie Süßwaren, Frühstückscerealien und gesüßte Getränke, denen Nährstoffe zugesetzt werden. Doch dadurch werden sie nicht automatisch zu gesünderen Lebensmitteln. Hinzu kommt, dass die Zusätze häufig am Bedarf vorbei gehen. Ein Renner ist beispielsweise Vitamin C, jedoch besteht bei den üblichen Ernährungsgewohnheiten keine unzureichende Versorgung.
Bei den Produkten ist gesetzlich geregelt, welche Vitamine und Mineralstoffe zugesetzt werden dürfen. Einige pflanzliche Stoffe sind verboten, z. B. manche Aloe-Arten oder Ephedrakraut. Dieses Verbot gilt auch für Nahrungsergänzungsmittel. Regelungen für andere Zusätze fehlen bisher.
Mindest- und Höchstmengen
Wird der Gehalt an Vitaminen oder Mineralstoffen bei einem Produkt besonders hervorgehoben, z. B. in der Nährwerttabelle, an anderer Stelle auf der Verpackung oder im Zusammenhang mit einer nährwert- oder gesundheitsbezogenen Aussage, muss das Produkt festgelegte Mindestmengen von diesen Stoffen enthalten. Sie werden von den Referenzwerten für die Zufuhr, den sogenannten Nährstoffbezugswerten (NRV) abgeleitet.
Zusätzlich ist anzugeben, welche Mengen an Vitaminen und Mineralstoffen in 100 Gramm, 100 Millilitern oder einer Portion enthalten sind und wie viel Prozent der empfohlenen Zufuhrmenge damit erreicht wird.
Welche Mengen europaweit maximal zulässig sind, ist dagegen noch immer nicht geregelt. Im Rahmen des seit Jahren andauernden Prozesses hat das Bundesinstitut für Risikobewertung im März 2021 aktualisierte Empfehlungen zu Höchstmengen an Vitaminen und Mineralstoffen in Nahrungsergänzungen und angereicherten Lebensmitteln herausgegeben, die erstmalig 2004 aufgestellt wurden.
Für andere Nährstoffe und Inhaltsstoffe gibt es bisher weder Mindest- noch Höchstwerte oder Regelungen zur Qualität.
Aussagen über Wirkungen
Werden die gesundheitlichen Wirkungen von Nährstoffen und Substanzen in Nahrungsergänzungen oder angereicherten Lebensmitteln besonders hervorgehoben, sind spezielle Vorschriften einzuhalten. So dürfen nur erlaubte Werbeaussagen verwendet werden, die in der sogenannten Health-Claims-Verordnung (Verordnung über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel) festgelegt sind.
Die Gehalte der betreffenden, gesundheitlich wirksamen Stoffe müssen auf der Verpackung genannt werden. Anzugeben ist, welche Mengen von dem Lebensmittel zu verzehren sind, um die ausgelobten Wirkungen zu erreichen. Ergänzend sind Warnhinweise vorzunehmen.
Gesundheitliche Angaben, die beantragt wurden und deren Bewertung noch läuft, sind zulässig. Das betrifft die große Gruppe der pflanzlichen Zusätze, für die es bisher wenig wissenschaftliche Daten gibt und die daher schwieriger zu bewerten sind. Nicht eingesetzt werden dürfen Aussagen, die nicht zugelassen sind.