Mangelhafter Verbraucherschutz im Handyshop

14.03.2022. Zu oft erhalten Verbraucher in Telekommunikationsgeschäften einen für sie unpassenden oder überteuerten Vertrag. Nicht immer kommen Anbieter ihren Informationspflichten nach, oft fehlt die Zeit, den Vertrag sorgfältig zu prüfen und mitunter werden Kunden Verträge bewusst untergeschoben.

„Um die Menschen besser vor ungewollten Verträgen zu schützen, brauchen wir ein Widerrufsrecht für langlaufende Verträge, die im Ladengeschäft abgeschlossen werden”, fordert Wolfgang Schuldzinski, Vorstand der Verbraucherzentrale NRW anlässlich des Weltverbrauchertages am 15. März. Zwar traten mit der Novelle des Telekommunikationsgesetzes im Dezember 2021 verbraucherfreundliche Neuerungen in Kraft. Eine aktuelle Strichprobe der Verbraucherzentrale NRW zeigt aber, dass Verbraucher weiterhin unzureichend vor untergeschobenen Verträgen geschützt sind. Damit Interessierte zwischen der Vielzahl von Angeboten und Tarifen einen für sie passenden Vertrag auswählen können, ist der Handel rechtlich verpflichtet, über die wichtigsten Details vor einem Vertragsabschluss zu informieren. Das Telekommunikationsgesetz sieht seit Dezember 2021 vor, dass Kunden vor Vertragsabschluss eine Vertragszusammenfassung erhalten, die die Vertragsdetails übersichtlich zusammenfasst.

Eine Stichprobe der Verbraucherzentrale NRW, die im Januar 2022 in landesweit 198 Telefonshops durchgeführt wurde, kommt zu ernüchternden Ergebnissen: Nur sechs von 198 Handyshops händigten eine Vertragszusammenfassung aus. 12 Anbieter lehnten auch auf explizite Nachfrage eine Verschriftlichung des Angebotes ab. Der Großteil der Shops stellte Prospekte, Flyer, handschriftliche Angebote oder den Ausdruck eines „persönlichen Angebotes“ zur Verfügung. „Verbraucher haben kaum eine Chance, die gesetzlich vorgeschriebene Vertragszusammenfassung zu erhalten, wenn sie nicht bereits den Stift für die Unterschrift zücken“, kritisiert Schuldzinski. „Sie haben somit keine Möglichkeit, verschiedene Tarife gegeneinander abzugleichen oder eine Nacht über das Angebot zu schlafen.“

Aus Sicht der Verbraucherzentrale NRW müssen Anbieter die Vertragszusammenfassung frühzeitig zur Verfügung stellen, damit die Möglichkeit besteht, den Vertragsschluss gründlich zu überdenken. Da dies bisher nachweislich nicht geschieht, hat die Verbraucherzentrale NRW mehrere Telekommunikationsunternehmen abgemahnt. „Wir fordern die Unternehmen auf, ihren Informationspflichten nachzukommen und Kunden über die Vertragsdetails entsprechend der gesetzlichen Vorgaben zu informieren“, so Schuldzinski.

Solange im Geschäft geschlossene Verträge nicht widerrufen werden können, stellt auch die oftmals lange Mindestvertragslaufzeit bei Telekommunikationsverträgen eine Kostenfalle dar. Verbraucher können bis zu zwei Jahre an einen Vertrag gebunden werden. „Eine Verkürzung der Erstlaufzeit von Verträgen auf sechs Monate wäre ein wichtiger Schritt, um Verbraucher vor hohen Kosten durch unpassende Verträge zu schützen“, unterstreicht Schuldzinski.

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