Gut zu wissen

Wahlleistungen im Krankenhaus

Nicht nur beim niedergelassenen Arzt, sondern auch in der Klinik können Patienten privat zu bezahlende Zusatzleistungen nutzen. Zu diesen Wahlleistungen gehören die Unterbringung im Ein- oder Zweibettzimmer, die Behandlung durch Chefärzte und Therapie- bzw. Untersuchungsmethoden, die wie IGeL medizinisch nicht notwendig oder noch nicht ausreichend belegt sind. Auch hier haben Patienten eine Reihe von Rechten.

 

Regelungen

Bei Interesse an einer Wahlleistung haben Sie Anspruch auf ein Informations- und Beratungsgespräch zu den entstehenden Kosten. Überlegen Sie danach in Ruhe, ob Sie die Leistung nutzen möchten und lassen Sie sich nicht drängen. Falls Sie sich dafür entscheiden, müssen Leistungen, Umfang und Kosten vertraglich in einer sogenannten Wahlleistungsvereinbarung festgehalten werden. Sie wird erst wirksam, wenn Sie als Patient und der behandelnde Arzt bzw. Vertreter des Krankenhauses unterschrieben haben und gilt ab diesem Tag. 

Die Wahlleistungen müssen einzeln wählbar sein. Die Kombination von verschiedenen Leistungen, die nur zusammen gebucht werden können, ist nicht zulässig. Prüfen Sie bei Wahlleistungspaketen, ob Sie die angebotenen Leistungen tatsächlich alle benötigen.

Die Wahlleistungsvereinbarung können Sie jederzeit und ohne Angabe von Gründen formlos kündigen. Dabei müssen Sie keine Fristen einhalten, die Kündigung wird sofort wirksam. Sie kann mündlich oder schriftlich erfolgen.

Nach dem Krankenhausaufenthalt erhalten Sie eine Rechnung über die Wahlleistungen, die Sie genutzt haben. Überprüfen Sie die Angaben genau, bevor Sie den Betrag begleichen. Beispielsweise dürfen Wahlleistungen erst ab dem Tag der Vereinbarung berechnet werden. Haben Sie eine Kündigung ausgesprochen, müssen Sie nur die bis zu diesem Tag fälligen Leistungen bezahlen.

Tipps
  • Prüfen Sie vorab, ob und welche (Wahl-)Leistungen bereits in Ihrem Versicherungsvertrag enthalten sind, falls Sie eine private Zusatzversicherung haben oder privat versichert sind. So vermeiden Sie, dass Sie für Leistungen doppelt zahlen.
  • Kontrollieren Sie, ob Sie auch tatsächlich von dem Chefarzt behandelt wurden, wenn Sie eine Vereinbarung für eine Chefarztbehandlung gebucht haben. Falls nötig, sehen Sie dazu Ihre Behandlungsakte ein. Für den Fall, dass der Chefarzt kurzfristig verhindert ist, ist ein Stellvertreter vertraglich festzuhalten.
  • Klären Sie, ob die Berechnung der Wahlleistung zulässig ist. Das ist beispielsweise nicht der Fall, wenn eine medizinische Notwendigkeit dazu besteht, Sie in einem Einzelzimmer unterzubringen oder wenn eine Behandlung durchgeführt werden muss, die nur der Chefarzt aufgrund seiner fachlichen Qualifikation vornehmen kann.